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Häufig gibt es Fragen zur Gestaltung des Altenteils in der Landwirtschaft. Wohnrecht oder Nießbrauch – was ist besser? Und was bedeutet es für die Erben? Für den Pflichtteilergänzungsanspruch ist die Gestaltung entscheidend.

BGH IV ZR 474/15 Urteil vom 29.06.2016

Nach dem Tod des Vaters macht der Kläger gegen die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte ist seine Mutter sowie die Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin. Mit Vertrag vom 8. Dezember 1993 übertrugen der Erblasser und die Beklagte ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf ihren zweiten Sohn, den Bruder des Klägers.

Hierbei behielten sie sich als Gesamtberechtigte ein Wohnrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung umfasste. Ferner wurde vereinbart, dass die Eltern die Garage weiterhin unentgeltlich nutzen konnten und der übernehmende Sohn das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern noch darauf ohne ihre Zustimmung Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen darf.

Der Kläger hält die Grundstücksübertragung für eine Schenkung, die bei der Berechnung seines Pflichtteilanspruchs in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Der BGH entschied, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Dem liegt folgende Erwägung zu Grunde: Gemäß § 2325 III BGB sind Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben tätigt, dem Nachlass hinzuzurechnen. Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod werden mit 100 % des Wertes der Schenkung berücksichtigt, Schenkungen im vorletzten Jahr vor dem Tod des Erblassers mit 90% usw. Schenkungen die mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, werden dem Nachlass wertmäßig nicht mehr hinzugerechnet.

Dieses Privileg für Schenkungen bei der Bewertung des Nachlasses gilt jedoch nur dann, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Überträgt der Erblasser hingegen nur eine „leere Hülle“, indem er zwar das Eigentum abgibt, sich die Nutzung der Schenkung aber in vollem Umfang vorbehält – beispielsweise in Form des Nießbrauchs – und so weiter uneingeschränkt der „Herr am Hof“ bleibt, dann liegt darin keine privilegierte Schenkung. Der Wert des so übertragenen Gegenstands wird, auch viele Jahre nach der Eigentumsübertragung, in vollem Umfang dem Nachlass hinzugerechnet.

Andernfalls könnte der Erblasser Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten umgehen, indem er sein Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, aber weiter in vollem Umfang nutzt, als hätte er es nie abgegeben. Für den Fall des Nießbrauchs, in dem der spätere Erblasser im vollen Umfang zur Nutzung des Gegenstands berechtigt ist, war schon früh geklärt, dass eine uneingeschränkte wertmäßige Berücksichtigung im Nachlass erfolgt.

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Ob dies auch beim Wohnrecht zutrifft, wird im Einzelfall entschieden

Umstritten war aber, ob dieselbe Rechtsfolge eintritt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten hat. Dies hat der BGH nun geklärt. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte.

Dies wird in der Regel zu verneinen sein, wenn das Wohnrecht an einem Teil der übertragenen Immobilie bestellt ist. Denn das Wohnrecht stellt lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar, durch die der Berechtigte das Recht erhält, ein Gebäude oder einen Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen.

Erfolgte die Übertragung unter Wohnrechtsvorbehalt mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall, wird der übertragene Grundbesitz bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt. Wird die Immobilie zwischen einem und zehn Jahren vor dem Erbfall übertragen, wird der Wert des Objektes nur zeitanteilig hinzugerechnet.

 

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