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Ein Altenteilerwohnhaus auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ist praktisch und begehrt, und unter gewissen Voraussetzungen bauplanungsrechtlich, trotz der Lage im Außenbereich, zulässig.

Das VG Osnabrück hat sich in diesem Zusammenhang mit folgendem Sachverhalt befasst:.

Der mittlerweile Altersrente beziehende Landwirt beabsichtigt, den Betrieb an seine Tochter zu übergeben, um so den Generationenwechsel einzuleiten. Der Betrieb besteht aus einem Einzelunternehmen und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter beteiligt sind. Steuerrechtlich sind beide Betriebe keine Einheit, räumlich und wirtschaftlich jedoch schon.

Das Altenteilerwohnhaus soll dem Einzelunternehmen, das inzwischen an die Tochter des Klägers verpachtet ist, dienen.

Der beklagte Landkreis Grafschaft Bentheim hatte die Genehmigung im Wesentlichen mit dem Hinweis abgelehnt, das Einzelunternehmen sei kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB). Hierfür fehle es an der erforderlichen Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit des Betriebes. Zudem sei die Tochter alleinstehend und verfüge nicht über eine landwirtschaftliche Ausbildung.

Das VG Osnabrück entschied zu Gunsten des Landwirts

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind hier beide Betriebsteile, die zwar steuerrechtlich keine Einheit darstellen, bauplanungsrechtlich als Einheit zu betrachten. Deshalb liege hier ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des BauGB vor.

Der Kläger und seine Tochter seien maßgeblich an den Einkünften der GbR beteiligt. Die GbR pachte Maschinen und Geräte vom Einzelunternehmen und sei wirtschaftlich und auch tatsächlich von diesem abhängig, da überdies große Teile der landwirtschaftlichen Nutzfläche der GbR durch das Einzelunternehmen bewirtschaftet würden. Der Kläger und seine Tochter hätten den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf beide Unternehmen. Es erscheine als künstliche Aufspaltung, die die Einkünfte des Einzelunternehmens erheblich übersteigenden Einkünfte der GbR zu vernachlässigen und dem Einzelunternehmen so die Betriebseigenschaft abzusprechen.

Überdies bestehe kein Zweifel daran, dass die Tochter ernsthafte Übernahmeabsichten habe; eine landwirtschaftliche Ausbildung sei hierfür nicht zwingende Voraussetzung. Der (zudem jederzeit veränderbare) Familienstand der Tochter sei unerheblich. Die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses sei deshalb bauplanungsrechtlich zulässig.

Dennoch gelten für das Altenteilerhaus im Außenbereich noch immer andere Voraussetzungen als für Wohnhäuser im Innenbereich. So hat der VGH Baden-Württembergs (3 S 241/12) entschieden, dass der Landwirt, der im Altenteilerwohnhaus im Außenbereich wohnt, keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Swimmingpools hat. Denn, so der VGH, die Zulässigkeit von Nebenanlagen richte sich nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 BauGB.

Der Landwirt betreibt mit seinem Sohn im Außenbereich einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung. Im Juli 2009 erhielt er die Baugenehmigung für ein Altenteilerwohnhaus, im Umfang eines Einfamilienhaus nebst Garage. In der Umgebung befinden sich Felder und Wiesen, sowie Flächen, die zur Pferdewirtschaft genutzt werden. Der Flächennutzungsplan weist sie als Flächen für die Landwirtschaft aus. Im April 2010 beantragte der Landwirt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 4 m mal 8 m großen und 1,55 m tiefen Swimmingpool fünf Meter neben seinem Einfamilienhaus. Die untere Baubehörde  lehnte den Bauantrag ab. Weder vor dem VG noch vor dem VGH hatte der Landwirt Erfolg.

Der Außenbereich sei von Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Zwar seien Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnähmen, im Außenbereich privilegiert zulässig, weshalb das Altenteilerwohnhaus des Landwirts genehmigungsfähig war. Der Swimmingpool teile diese Privilegierung des Einfamilienhauses aber nicht. Die Vorschrift der Baunutzungsverordnung über die Zulässigkeit untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen finde keine Anwendung. Sie gelte nur für die in dieser Verordnung geregelten Baugebiete, zu denen der Außenbereich nicht gehört.

Der Swimmingpool diene auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Hierfür sei maßgebend, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Bei dem Swimmingpool sei dies nicht gegeben. Zur funktionsgerechten Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Einfamilienhauses gehöre zwar die mit genehmigter Garage, nicht aber der beantragte Swimmingpool. Dieser sei auch in keiner Weise verkehrsüblich. Daher sei er nicht privilegiert und im Außenbereich nicht zulässig, weiter beeinträchtige er die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch eine naturgegebene landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt sei.