Enttäuschter Hoferbe: Was passiert, wenn sich die jahrelang gehegte Hoffnung, den Hof zu übernehmen zerschlägt? Stehen dem vermeintlichen Übernehmer Ansprüche zu? Das und mehr lesen Sie in diesem Artikel:
In bäuerlichen Familienbetrieben liegen zwischen dem Zeitpunkt der Benennung eines Wunschnachfolgers und dem Zeitpunkt der Übergabe häufig einige Jahre. Dieser Zeitraum hat viele positive Wirkungen: Der Nachfolger erlernt die neue, verantwortungsvolle Aufgabe, Übergeber(-familie) und Übernehmer(-familie) wachsen noch enger zusammen.
Allerdings kann diese Vorgehensweise auch Risiken bergen. Der Hoferbe wird Arbeitsleistungen am Hof oftmals schon als Investition in den „eigenen Betrieb“ wahrnehmen und sogar in Vollzeit mitarbeiten. Regelmäßig bringt der potenzielle Übernehmer seine Freizeit, Wochenenden, die Urlaube sowie die Zeiten vor und nach seiner eigenen Arbeitszeit ein. Als Gegenleistung erhält er oftmals Kost und Logis sowie Taschengeld. Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel nicht geschlossen, ebenso bleibt eine Anmeldung bei der SVLFG, die den tatsächlichen Umfang der Arbeitsleitung korrekt abbildet, häufig aus.
Treten in dieser Zwischenzeit Spannungen auf, in deren Folge sich die Übergeber doch für einen anderen Kandidaten entschließen, oder ändert sich der Berufswunsch des Übernehmers, stellt sich die Frage, wie eine solche Vereinbarung abgewickelt werden kann.
Welche Ansprüche hat ein Hoferbe?
Die Arbeitsleistung des enttäuschten Übernehmers bleibt zunächst am Hof. Ein Anspruch auf die Herausgabe des am Hof Bewirkten besteht also im Regelfall nicht. Die erbrachte Arbeitsleistung ist im Fall der enttäuschten Erwartung jedoch zu vergüten. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn nach der objektiven Sachlage und den tatsächlichen Verhältnissen die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war.
Das bedeutet konkret, dass die Übergeber im Gegenzug zur Arbeitsleistung gerade nicht die Hofübergabe konkret versprochen haben müssen. Es reicht aus, wenn die Arbeitsleistung entgegengenommen wird und dies in der erkennbaren Erwartung späterer Vergütung erbracht wird.
Maßgeblich für die Frage der Vergütung wird in der Regel der Tarifvertrag sein. Der enttäuschte Hoferbe darf die angemessene und ortsübliche Vergütung erwarten. Darauf angerechnet wird jedoch, was er bereits erhalten hat, also beispielsweise Taschengeld, Kost oder Logis. Nicht selten kommen so über die Jahre erhebliche Beträge zusammen.
So können enttäuschte Hoferben ihre Ansprüche durchsetzen
Selbst wenn sich die Hoffnung auf Übergabe erst nach mehreren Jahren endgültig zerschlägt, hindert dies die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Vergütungsansprüche bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Hofübergabe endgültig zerschlägt, gestundet ist. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel eingetreten, wenn der Hof an einen anderen übergeben ist oder wenn sich das Zerwürfnis zementiert hat, beispielsweise bei Wegzug des enttäuschten Übernehmers vom Hof. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dreijährige Verjährungsfrist. Der Anspruch sollte also innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, damit dieser nicht verjährt.
Eine derart lose Vereinbarung zur Mitwirkung stellt also nicht nur für den Übernehmer, sondern auch für den Übergeber ein Risiko dar. Der Übergeber muss damit rechnen, Entgelt für die Mitwirkung mehrerer Jahre in einmal zahlen zu müssen. Daneben besteht auch noch die Gefahr erheblicher sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
Mein Rat an Sie:
Minimieren Sie diese Risiken, ganz gleich ob Übernehmer oder Übergeber, indem Sie auf eine klare Regelung für die Mitwirkung des potenziellen Übernehmers im Zeitraum zwischen Zusage und Hofübergabe hinwirken. Dies kann beispielsweise in Form eines Arbeitsvertrags oder durch erbvertragliche Regelungen erfolgen. In jedem Fall ist es sinnvoll, die geleisteten Tätigkeiten während der Zeit nachvollziehbar aufzuzeichnen, damit im Nachhinein Unsicherheiten vermieden werden können.
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