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Was passiert, wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde? In diesem Text erläutere ich, ob bereits geringe Verstöße zu einer Sanktionierung führen, und wenn ja, in welcher Höhe mit einer Prämienkürzung zu rechnen ist.

Bewertungskriterien

Wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass CC-relevante Verstöße vorliegen, so werden diese anhand der Kriterien Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer bewertet. Die zuständige Fachbehörde stuft den festgestellten Verstoß dann anhand dieser Kriterien als leicht, mittel oder schwer ein.

CC-Verstöße werden zunächst als sogenannte fahrlässige Verstöße eingestuft. Leichte Erstverstöße werden mit einer Sanktion in Höhe von 1 % der gesamten Direktzahlungen sowie der Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen des Betriebs belegt. Mittlere Verstöße ziehen eine Sanktion in Höhe von 3 %, schwere Verstöße eine Sanktion in Höhe von 5 % nach sich.

Was gilt bei mehreren Verstößen?

Bei mehreren Verstößen führt allerdings nicht zwangsläufig jeder Verstoß zu einer einzelnen Bewertung. Vielmehr ist für die Berechnung der Sanktionierung auch der Bereich entscheidend, in dem verstoßen wurde.

Die Cross Compliance Regelungen sind in drei Bereiche zusammengefasst:

  • Der erste Bereich betrifft Umweltschutz, Klimawandel und den guten landwirtschaftlichen Zustand der Flächen (GAB 1 -3 und GLÖZ 1-7).
  • Der zweite Bereich betrifft Vorschriften hinsichtlich des Themenbereichs Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze (GAB 4-10).
  • Der dritte Bereich umfasst die Regelungen zum Tierschutz (GAB 11 bis 13).

Wird anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle beispielsweise ein „Ohrmarken-Verstoß“ festgestellt und darüber hinaus ein Verstoß gegen die Meldepflicht bei Bestandsveränderung in der HI-Tierdatenbank, so liegt in beiden Fällen ein Verstoß in einem Bereich, also gegen die Regelungen der GAB 7 vor. Insgesamt sind deshalb beide Verstöße als ein Verstoß zu werten und somit nur einmal, abhängig von den Kriterien Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung mit 1, 3 oder 5 % zu sanktionieren.

Werden innerhalb eines Jahres für mehrere CC-Verstöße in einem Bereich unterschiedliche Sanktionshöhen verhängt – z. B. ein leichter Verstoß, wie etwa ein Ohrmarken-Verstoß, und ein mittlerer Verstoß gegen die Meldepflicht in der HI-Tierdatenbank – so ist der höchste Wert maßgeblich. Bei fahrlässigen Verstößen darf die Gesamthöhe des Kürzungssatzes 5 % nicht überschreiten.

Wiederholungsverstöße

Anderes gilt im Fall von Wiederholungsverstößen. Ein Wiederholungsverstoß liegt vor, wenn sich ein konkreter Verstoß innerhalb von drei Kalenderjahren wiederholt, also beispielsweise die Meldung zur HI-Tierdatenbank verspätet oder gar nicht erfolgt. In solch einem Fall ist der anzuwendende Kürzungssatz – bei einem leichten Verstoß 1 % – um den Faktor 3 zu erhöhen. Festgesetzt würde also für den wiederholten Verstoß eine Sanktion in Höhe von 3 %. Bei fahrlässigen Wiederholungsverstößen liegt die Obergrenze der Sanktionshöhe bei 15 %.

Wird der Sanktionssatz von 15 % erreicht, wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, dass jeder weitere Verstoß gegen die selbe relevante Verpflichtung als Vorsatztat gewertet wird. Vorsätzliche Verstöße werden in der Regel mit Kürzungen in Höhe von 20 % sanktioniert. Bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß kann die Höhe der Sanktionierung maximal 100 % betragen. Schlimmstenfalls ist auch ein Ausschluss für das Folgejahr möglich.

Wie sind „Kleinigkeiten“ zu werten?

Nicht jeder minimale Verstoß führt jedoch zwangsläufig zu einer Sanktion und damit in die Sanktionsspirale. Bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer kann in begründeten Einzelfällen einmalig eine Verwarnung unter dem Vorbehalt der Sanktionierung ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass zunächst keine Sanktionierung erfolgt. Aber Vorsicht: Wird der Verstoß innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt oder in einer Folgekontrolle ein Verstoß gegen dieselbe Anforderung festgestellt, so erfolgt rückwirkend eine Sanktionierung für das Jahr der Erstfeststellung UND für  den zweiten Verstoß als Wiederholungsfall.

Marginale Fehler

Hauptsächlich für den Bereich der Tierkennzeichnung relevant ist die zusätzliche Kategorie des marginalen Fehlers aus Versehen. Ein marginaler Fehler liegt vor, wenn trotz angemessener Sorgfalt eine sehr geringe Anzahl von Tierbewegungen verspätet oder nicht gemeldet wurde. Im Einzelfall kann hier auf die Sanktion und auch auf die Verwarnung verzichtet werden.

Dies setzt voraus, dass dem Landwirt der Fehler trotz angemessener Sorgfalt unterlaufen ist, wobei hier seitens der Fachbehörde eine Gesamtbetrachtung des Betriebs des generellen Meldeverhaltens und auch möglicher erschwerender Umstände vorgenommen wird. Erschwerende Umstände können beispielsweise Krankheitsfälle, technische Störungen oder außergewöhnlich angespannte Erntesituationen sein. Zu beachten ist jedoch, dass Kennzeichnungsverstöße oder Verstöße gegen die Meldepflicht in der HI-Tierdatenbank nicht als marginale Fehler einzustufen sind.

Mein Rat an Sie:

Sowohl bei der Frage, ob ein Verstoß vorliegt, als auch bei der Frage, wie dieser sanktioniert wird, gibt es einige Ansätze, die Bewertung und Entscheidung der Prüfbehörden kritisch zu hinterfragen.

Bei weiteren Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

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