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Die Düngeverordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten. Sie soll die Ziele des Umwelt- und Gewässerschutzes unterstützen und dem Landwirt gleichzeitig die notwendige Rechtssicherheit für dessen Düngemaßnahmen geben. Hier möchte ich Ihnen die wichtigsten Fragen zur DüV beantworten.

Wann darf Gülle ausgebracht werden?

Es gelten die Sperrfristen nach der neuen Düngeverordnung. Dabei müssen die unterschiedlichen Regelungen für Ackerland sowie Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau beachtet werden:

Ackerland

Ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht darf bis einschließlich 31. Januar keine Gülle ausgebracht werden. Eine Ausbringung von maximal 60 kg Gesamtstickstoff bzw. 30 kg Ammoniumstickstoff ist zulässig, wenn die Aussaat im vergangenen Jahr spätestens erfolgt ist bis:

  • 15.09. bei Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten
  • 30.09. bei Wintergerste nach Getreide

Achtung: Mais gehört nicht zum Getreide. Nach der Maisernte darf nicht gedüngt werden!

Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau

Die Sperrfrist gilt von 01. November bis einschließlich 31. Januar. Dieser Zeitraum kann sich um zwei oder vier Wochen verschieben. Dies ist je nach Landkreis unterschiedlich festgelegt. Die Zeiträume der Sperrfristen können auf den Internetseiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachgelesen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass die Einarbeitungsfrist – vier Stunden nach Beginn des Aufbringens – eingehalten und eine entsprechende Gerätetechnik verwendet werden muss. Darüber hinaus müssen die Abstände zu den Oberflächengewässern eingehalten werden (darauf gehe ich weiter unten ausführlich ein).

Nicht erlaubt ist das Düngen, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist. Am Tag der Ausbringung muss der Boden so weit auftauen, dass er aufnahmefähig ist. Da die Beweispflicht beim Landwirt liegt, empfehle ich Ihnen, die tagesaktuellen bzw. zu erwartenden Bodentemperaturen auf der Seite des Deutschen Wetterdienstes einzusehen und abzuspeichern.

Welche Fristen gelten bei Festmist?

Die Sperrfrist bei Festmist von Huf- und Klauentieren (also kein Geflügelmist) umfasst den Zeitraum von 15. Dezember bis einschließlich 15. Januar. Für Geflügelmist gilt die Sperrfrist wie bei Gülle, also bis einschließlich 31. Januar.

Gibt es bei der Düngeverordnung Unterschiede innerhalb Bayerns?

Generell gelten die Bestimmungen der Düngeverordnung für ganz Bayern. Allerdings kann es in mehreren Landkreisen unterschiedliche Sperrfristen für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau geben.

Zu beachten ist außerdem, dass in Gebieten mit einer hohen Nährstoffbelastung („rote Gebiete“) drei zusätzliche Auflagen erfüllt werden müssen. Im Gegenzug wurden sogenannte „grüne Gebiete“ festgelegt, in denen Betriebe Erleichterungen erhalten können. Für weiße Gebiete gilt die reguläre Düngeverordnung. Welche Flächen rot, grün oder weiß sind, kann im iBALIS, dem Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung im Internet, nachgelesen werden.

Auflagen in roten Gebieten

  • Jährliche Untersuchung des im Boden verfügbaren mineralisierten Stickstoffs auf allen Ackerschlägen und Bewirtschaftungseinheiten (ausgenommen ist der mehrschnittige Feldfutterbau). Die Beprobung kann durch eine sogenannte „Nmin-Untersuchung“ oder mittels der Elektro-Ultrafiltration-Methode (kurz EUF) durchgeführt werden. Es reicht eine Probe je Kultur und Betrieb. Die Werte der übrigen Flächen, z. B. Grünland, können mit einem kostenlosen Simulationsprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ermittelt werden. Dieser Nmin-Wert muss dann in der Düngebedarfsermittlung verwendet werden.
  • Jährliche Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen vor dem Aufbringen auf Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat. Es ist der mengenmäßig bedeutendste Wirtschaftsdünger des Betriebes zu untersuchen und das Ergebnis in der Düngebedarfsermittlung zu verwenden.
  • Größere Gewässerabstände: 5 Meter statt 4 Meter auf ebenen Flächen, 10 Meter statt 5 Meter auf stark geneigten Flächen mit mehr als 10 % Hangneigung zur Böschungsoberkante.

Eine Befreiung von den Anforderungen in roten Gebieten ist möglich, jedoch problematisch, da neue Voraussetzungen schnell dazu führen können, dass Flächen wieder „rot“ werden.

Gelten für „Bio-Bauern“ andere Bestimmungen?

Nein. Die Sperrfristen für Gülle und Mist sind die gleichen wie bei konventionell wirtschaftenden Betrieben. Es kann jedoch sein, dass Bio-Betriebe bestimmte Auflagen nicht erfüllen müssen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Befreiung von den Auflagen in den „roten Gebieten“.

Welche Bestimmungen gelten für Grünland?

Die Sperrfrist gilt von 01. November bis einschließlich 31. Januar (siehe oben). Zu beachten: Ab 2025 müssen organische Düngemittel auf Grünland streifenförmig ausgebracht und direkt eingearbeitet werden. Auch auf Grünland muss auf einen ausreichenden Abstand zu Gewässern geachtet werden.

Welche Bestimmungen gelten in der Nähe von Gewässern? 

Die Abstände zu Gewässern müssen eingehalten werden. Bei einer Breitverteilung des Düngers bedeutet dies einen Abstand von 4 Metern ab der Böschungsoberkante. Mit einer Grenzstreueinrichtung ist ein Abstand von 1 Meter möglich.

Bei einer Hangneigung von mehr als 10 % darf innerhalb der ersten 5 Meter ab Böschungsoberkante überhaupt keine Düngung erfolgen. Für die nächsten 15 Meter gilt bei Ackerflächen Folgendes:

  • Auf unbestelltem Ackerland muss eine sofortige Einarbeitung erfolgen.
  • Auf bestelltem Ackerland muss bei einer Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr eine entwickelte Untersaat vorhanden sein. Auf bestellten Ackerflächen ohne Reihenkultur muss bei der Düngung eine hinreichende Bestandsentwicklung vorhanden sein.
  • Eine Düngung auf bestellten Ackerflächen ist auch möglich bei Anwendung von Mulch- und Direktsaatverfahren.

Ausblick und Hilfe bei Sanktionierung

Aufgrund der Verschärfung des Düngerechts gibt es immer wieder Kritik an der derzeit geltenden Düngeverordnung. Deshalb will das Bundeslandwirtschaftsministerium bis Ende Februar 2019 einen Entwurf zur Änderung der Düngeverordnung vorlegen. Möglicherweise tritt im Mai 2020 eine neue Düngeverordnung in Kraft.

Bei weiteren, individuellen Fragen zur Düngeverordnung können Ihnen die örtlichen Landwirtschaftsämter sicher kompetent weiterhelfen.

Lesen Sie außerdem, wie Sie sich bei einer Vor-Ort-Kontrolle richtig verhalten, und was Sie tun können, wenn bereits geringe Verstöße zu einer Sanktionierung führen.

Bei Verstößen oder drohenden Sanktionen nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.