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Die Corona-Krise hat Europa fest im Griff und stellt auch die Landwirtschaft vor große Probleme. Deshalb möchte ich Ihnen hier die wichtigsten Fragen beantworten, mögliche Hilfen und Förderungen auflisten und Lösungen für die Auswirkungen der Corona-Krise in der Landwirtschaft nennen.

Der Text wird laufend aktualisiert.
(Aktueller Stand: 27. März 2020)

Saisonarbeitskräfte, Einreiseverbote und Ausgangsbeschränkungen

Eine der drängendsten Fragen zur Corona-Krise in der Landwirtschaft ist die Frage nach den Saisonarbeitskräften aus Rumänien, Ungarn oder auch Polen. Kommen sie noch nach Deutschland? Wird es auch Saisonarbeitskräfte aus Deutschland selbst geben? Und welche Auswirkungen haben die Ausgangsbeschränkungen auf Ihren Betrieb?

Dürfen ausländische Saisonarbeitskräfte noch einreisen?

Nein. Zumindest aktuell nicht. Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie in Deutschland zu bremsen, hat das Bundesinnenministerium ein Einreiseverbot für Saisonarbeiter angeordnet. Ab Mittwoch, dem 25. März 2020, 17.00 Uhr, werden Erntehelfern und Saisonarbeitskräften die Einreise nach Deutschland verweigert. Dies gilt für Einreisen aus Drittstaaten, Großbritannien und EU-Staaten, die das Schengen-Abkommen nicht voll anwenden z. B. Bulgarien und Rumänien) sowie für Staaten, zu denen vorübergehend wieder Binnengrenzkontrollen eingeführt wurden.

Gilt das auch für Saisonarbeitskräfte aus Polen?

Nein. Aktuell zumindest noch nicht. Polnische Erntehelfer dürfen offenbar weiterhin nach Deutschland einreisen. Allerdings müssen sich diese nach Rückkehr in ihr Heimatland einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, was die Bereitschaft, nach Deutschland einzureisen, eventuell schmälern könnte.

Wird es freiwillige Helfer aus Deutschland geben?

Die Spargelsaison steht vor der Tür, das warme, sonnige Wetter treibt die Vegetation voran. Auch Erdbeeren und Hopfen bedürfen Pflegemaßnahmen. Das bedeutet, dass schon bald viel Arbeit auf den Feldern sein wird. Da landwirtschaftliche Betriebe nun dringend Saisaonarbeitskräfte suchen, möchte ich Sie auf die Plattform Saisonarbeit-in-Deutschland.de aufmerksam machen.

Dort können Sie Ihre Stellenangebote einstellen. Freiwillige und Personen, die bei der Ernte mithelfen wollen, können so Kontakt zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb aufnehmen. Für Arbeitsuchende ist die Nutzung bzw. die Kontaktaufnahme über die Plattform kostenfrei. Und für Landwirte ist die Erstellung eines Betriebsprofils aufgrund der aktuellen Situation bis 30. Juni 2020 kostenfrei.

Was bedeuten die Ausgangsbeschränkungen für die Landwirtschaft?

Der bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am 20. März 2020 weitere Einschränkungen wegen des Corona-Virus bekanntgegeben. Das öffentliche Leben wird so weit wie möglich eingeschränkt.

Landwirtschaftliche Arbeiten und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte im Rahmen der Direktvermarktung sind weiter uneingeschränkt möglich. Die Gastronomie und Hotellerie, also zum Beispiel Bauernhofcafés müssen geschlossen bleiben. Dies gilt auch für die Zimmervermietung im Rahmen von „Ferien auf dem Bauernhof“ (siehe unten). Niedergelegt sind die Bestimmungen in einer „Bekanntmachung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, die wir hier im Wortlaut vorstellen:

Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020 können Sie hier nachlesen.

Förderungen, Soforthilfe und Steuererleichterungen

Die Covid-19-Pandemie legt das öffentliche Leben in Deutschland weitestgehend lahm und die Wirtschaft wird dies zu spüren bekommen. Auch Landwirte werden von finanziellen Einbußen betroffen sein. Deshalb hier eine Übersicht über die möglichen Förderungen, Kredite und Steuererleichterungen.

Wo kann ich eine Förderung beantragen?

Der Freistaat Bayern hat einen Härtefall-Fonds „Corona“ eingerichtet, aus dem Unternehmer bis zu 30.000 Euro Soforthilfe erhalten können. Voraussetzung für diese Soforthilfe ist, dass Ihr landwirtschaftlicher Betrieb erst durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende Lage geraten ist und Sie daraus resultierend Liquiditätsprobleme haben. Unternehmen, die vorher schon finanzielle Schwierigkeiten hatten, können diese Soforthilfe nicht in Anspruch nehmen.

Heißt: Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern, wenn die wirtschaftlichen Probleme direkt auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.

Wie kann ich den Antrag auf Soforthilfe in Bayern stellen?

In einem sehr einfach gehaltenen Antragsformular erläutern Sie den Grund und die Höhe Ihres Antrags. Auf Nachfrage müssen Sie weitere Unterlagen nachreichen. Der Antrag kann bei der zuständigen Bezirksregierung und der Stadt München gestellt werden – ab 18. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Hier finden Sie weitere Informationen und das Formular

Wie hoch ist das Fördervolumen?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Wichtig: Der Engpass darf nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein.

Gibt es Hilfen durch die LfA Landesbank Bayern?

Ja. Aufgrund der Corona-Krise nimmt auch die LfA Förderbank Bayern folgende Anpassungen an ihrem Förderinstrumentarium vor, die für alle Anträge, die ab 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres gelten:

LfA-Bürgschaften:

  • Antragsberechtigt sind mittelständische gewerbliche Unternehmen
  • Bürgschaften der LfA können grundsätzlich auch für Betriebsmittel beantragt werden
  • Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen – auf einheitlich 80 Prozent des Kreditbetrages angehoben
  • Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro
  • Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro übernommen. Darüber hinaus sind auch Staatsbürgschaften möglich
  • Für Handwerk, Handel, Hotels und Gaststätten sowie Gartenbaubetriebe stehen Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung

Universalkredit mit Haftungsfreistellung:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich 500 Millionen Euro und Angehörige der Freien Berufe
  • Finanziert werden Investitionen, die Anschaffung von Warenlagern sowie der allgemeine Betriebsmittelbedarf einschließlich Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten
  • Darlehenshöchstbetrag: 10 Millionen Euro je Vorhaben
  • Soweit ein Darlehen bis 4 Millionen Euro bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist für Unternehmen mit einem Konzernumsatz bis einschließlich 500 Millionen Euro eine 80-prozentige Haftungsfreistellung möglich
  • Für Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro gilt zudem – in allen LfA-Förderkrediten mit Haftungsfreistellung – ein vereinfachtes Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren

Akutkredit:

  • Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Darlehenshöchstbetrag: 2 Millionen Euro
  • Auf die Einreichung eines Konsolidierungskonzeptes wird generell verzichtet, sofern die Hausbank bei der Beantragung einen Konsolidierungsanlass gegenüber der LfA bestätigt.

Die LfA-Förderberatung ist telefonisch unter 089/2124–1000 oder per E-Mail unter info@lfa.de von montags bis donnerstags, von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr erreichbar.

Gibt es Liquiditätssicherungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank?

Ja. Auch die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet ab sofort Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Krise in der Landwirtschaft leiden. Betroffene Unternehmen können Darlehen aus dem Programm „Liquiditätssicherung“ in Anspruch nehmen, wenn sie ihrer Hausbank mitteilen, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde.

Bei den Förderdarlehen der Rentenbank sind die Kreditanträge an die Hausbank zu richten. Weitere Informationen zum Liquiditätssicherungsprogramm finden Sie unter www.rentenbank.de in der Programminformation 1 / 2020.
Service-Nummer für Kreditanfragen: 069/2107-700

Wird es Steuererleichterungen für landwirtschaftliche Betriebe geben?

Ja. Angesichts der Corona-Krise kommt der Staat den Unternehmen mit dem Steuervollzug entgegen. Sie haben die Möglichkeit, unter erleichterten Voraussetzungen eine Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen, ebenso die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen, und müssen vorerst keine Vollstreckungsmaßnahmen fürchten.

Auch hierfür hat der Freistaat Bayern ein sehr einfach gehaltenes Formular „Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus“ entworfen (den Link finden Sie weiter unten). Ein Nachweis über die Art der Beeinträchtigung muss dem Antrag nicht beigelegt werden.

Die Stundung ist vorerst über drei Monate vorgesehen. Sie kann für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen setzt die bayerische Finanzverwaltung bei unmittelbarer Betroffenheit bis Jahresende aus. Das muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, ein Formular dazu gibt es nicht. Eine Stundung der Gewerbesteuer müssen Unternehmen bei der zuständigen Kommune beantragen.

Hier finden Sie das Formular des Finanzamt Bayern.

Allgemeine Fragen zur Corona-Krise in der Landwirtschaft

Was passiert, wenn Sie sich selbst mit dem Coronavirus infizieren? Wie betrifft die Corona-Krise die Nutztierhaltung? Finden auch weiterhin CC-Kontrollen statt? Weitere allgemeine Fragen zur Corona-Krise in der Landwirtschaft finden Sie hier:

Was muss ich tun, wenn ich glaube, an dem Coronavirus erkrankt zu sein?

Kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117. Dort wird man Ihnen das weitere Vorgehen genau erklären.

Auf meinem landwirtschaftlichen Betrieb gibt es einen oder mehrere an Corona erkrankte Personen. Was muss ich jetzt tun?

Sie müssen das zuständige Gesundheitsamt über den Fall informieren. Dieses wird dann mit Ihnen klären, ob der Betrieb aufrechterhalten werden kann oder Betriebshelfer eingesetzt werden.

Darf ein landwirtschaftlicher Betrieb bei Anordnung von häuslicher Quarantäne seine Tiere versorgen?

Ja. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere müssen gewährleistet sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Sie keinen Kontakt mit nicht-infizierten Personen haben.

Können sich Nutztiere mit dem Corona-Virus infizieren oder es übertragen?

Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus nicht von Tieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Tiere übertragen werden.

Darf ich auch weiterhin mit Nutztieren handeln?

Da nach aktuellem Stand keine Übertragung des Virus von oder auf Tiere möglich ist, gibt es derzeit keine Einschränkungen beim Handel.

Sind von der Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels auch Geschäfte des Landhandels betroffen?

Agrar- und Landhandel sind von der Schließung von Einzelhandelsgeschäften ausgenommen. Es besteht nach offiziellen Angaben kein Grund für Landwirte zur Bevorratung von Produktionsmitteln wie Pflanzenschutzmitteln, Zukaufsfuttermitteln oder Düngemitteln.

Dürfen Direktvermarkter und Wochenmärkte öffnen?

Ja.

Dürfen Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe weiterhin Übernachtungen für Touristen anbieten?

Nein. Übernachtungen dürfen nur zu notwendigen (Geschäftsreisende), aber nicht zu touristischen Zwecken angeboten werden.

Können Land- und Forstwirte weiter ihre normalen Tätigkeiten ausführen?

Ja, unter äußerster Vermeidung sozialer Kontakte. Übliche und erforderliche Land- und Forstarbeiten sind eine Ausübung beruflicher Tätigkeiten und daher auch während der Ausgangsbeschränkungen möglich. Allerdings gilt auch hier: Vermeiden Sie den sozialen Kontakt zu anderen Personen.

Werden Betriebskontrollen im Rahmen der Cross-Compliance weiterhin durchgeführt?

Ja. Amtliche Kontrollen werden auch weiterhin stattfinden. Allerdings ist es möglich, dass sich die Art und Weise der Kontrollen aufgrund des Infektionsschutzes in nächster Zeit ändern. Lesen Sie hierzu, wie Sie sich bei Vor-Ort-Kontrollen richtig verhalten und was Sie bei einer Sanktionierung festgestellter Verstöße unternehmen können.