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Warum ich dringend dazu rate, eine geplante Treibjagd im Voraus großräumig bekannt zu machen.

BGH: Beschluss vom 18. August 2015 zu VI ZR 4/14,
Urteil des OLG Oldenburg vom 05. Dezember 2013 zu 14 U 80/13.

Die Beklagten sind Jäger, die im Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers eine Treibjagd veranstalteten. Dabei lief ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Landwirts und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten von dem Landwirt wieder eingefangen werden. Dabei stürzte dieser und zog sich einen komplizierten Bruch der rechten Hand zu.

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Landwirt die Veranstalter der Treibjagd auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Es hielt die Veranstalter der Treibjagd nicht für verantwortlich.

Die Berufung des Landwirts vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte Erfolg. Der 14. Zivilsenat gab der Klage dem Grunde nach statt. Zur Begründung führte er aus, die Veranstalter einer Treibjagd seien dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Sie hätten sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem zu durchjagenden Bereich Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten.

 

Veranstalter einer Treibjagd haften bei Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen

Die Veranstalter einer Treibjagd seien verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen könnten.

Unterließen die Veranstalter solche Sicherungsmaßnahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.

Die von den Veranstaltern der Treibjagd dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt zurück. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg rechtskräftig. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes hat nunmehr das Landgericht Osnabrück zu befinden.

Es ist daher jedem Jagdpächter dringend anzuraten, vor Veranstaltung der Treibjagd deren Stattfinden großräumig bekannt zu machen, um die Haftung für auch solche, eher fernliegenden Schadensereignisse zu vermeiden.

Gerne berate ich Sie in allen Fragen zum Jagdrecht.