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Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied am 15. März 2017 zur Dezertifizierung von Bio-Erzeugnissen bei Pflanzenschutzmittel-Eintrag durch konventionell wirtschaftende Nachbarn.

Kläger war ein Bioland-zertifiziertes Weingut, das an den Steilhängen des Ahrtals gelegen ist. Der Klage lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger betreibt ein Weingut und bewirtschaftet die Flächen öko- bzw. biologisch. Ein Teil seiner Rebflächen liegt inmitten von konventionell bewirtschafteten Flächen anderer Winzer. Im Jahr 2015 entnahm die Kontrollstelle AB-Cert im Auftrag des beklagten Bundeslandes Rheinland-Pfalz auf 40 Rebflächen in den Steinlagen des Ahrtals (ca. 50 Meter langen Zeilen, 8-19 Zeilen pro Fläche) Blattproben. Die Untersuchung auf Spuren von Pflanzenschutzmittel brachte positive Ergebnisse.

Das Bundesland Rheinland-Pfalz erklärte gegenüber dem Kläger, eine Feststellung der im Ökolandbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel führe unweigerlich und automatisch zum Verlust des Ökostatus für die betroffenen Flächen und den Wein, zu dem die dortige Ernte verarbeitet wurde. Dieser dürfe nicht mehr als Bio-Produkt vertrieben werden, andernfalls würde sich der Kläger strafbar machen. Der Kläger machte geltend, die Pflanzenschutzmittel seien weder von ihm gekauft, noch in irgend einer Form verwendet bzw. ausgebracht worden.

Ursache der Belastung sei vielmehr die ebenfalls vom Land Rheinland-Pfalz genehmigte Pflanzenschutzmittel-Ausbringung mit dem Hubschrauber im Ahrtal. Diese finde bei den konventionell wirtschaftenden Nachbarbetrieben statt. Zwar ist der Pflanzenschutzmittel-Austrag mit dem Hubschrauber bundesrechtlich verboten, es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung in Einzelfällen. Die beschwerliche Bewirtschaftung der Steinlagen im Ahrtal wird dabei als solcher Sonderfall beurteilt, der die Ausnahmegenehmigung rechtfertigt. In der Folge finden im Ahrtal etwa 20-30 Hubschrauberüberflüge über konventionell bewirtschafteten Parzellen statt, die etwa 10-15 Wirkstoffe ausbringen, von denen keiner für den ökologischen Landbau zugelassen ist.

Die Pflanzenschutzmittelrückstände seien über Abdrift von auf den Nachbarparzellen ausgebrachten Mitteln zu erklären. Die Ergebnisse der Blattprobe können, so die Auffassung des Klägers, einer Vermarktung ihrer Erzeugnisse als Bio-Wein nicht entgegengehalten werden. Spray-Drift-Spuren würden bei Hubschrauberausbringung zwangsläufig seine Flächen belasten.

 

Spuren von Pflanzenschutzmittel stellen Bio-Status nicht infrage

Der Klage auf Feststellung, dass die aufgefundenen Spuren dem Bio-Status der Produkte und der Flächen nicht infrage stellen, war erfolgreich. Danach ist der Kläger berechtigt, aus den beprobten Reben gewonnenen Wein als Bio-Wein zu vermarkten.

Das Verwaltungsgericht führte aus, aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass allein die Produktionsweise des Erzeugerbetriebs für die Frage nach der Qualifizierung des Produkts als Bio-Erzeugnis maßgeblich sei. Ein Verstoß sei nicht festzustellen. Aus den ermittelten Rückständen dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass der Erzeuger die Mittel selbst angewendet habe.

Das Gericht stellte zudem fest, dass in von konventionellem Weinbau umgebenen Rebflächen, die nach „Bio-Standards“ bewirtschaftet werden, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln die Regel seien. Im Hinblick auf den konkreten Fall stellte das Gericht auch fest, dass die geringe Grundstücksbreite (50 m Länge 8-19 m Breite) zu berücksichtigen sei. Denn wegen der geringen Breite sei bei großflächigen Hubschrauberspritzungen zwangsläufig und für den konkreten Betrieb unvermeidbar, dass durch Abdrift Rückstände von nicht für den Öko/Bio-Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf die Flächen gelangen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Maßgeblich für die Bio-Zertifizierung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dürfte daher aktuell sein, dass der Erzeuger die Regeln der ökologischen Produktion einhält. Eine Novelle der einschlägigen Vorschriften ist jedoch bereits geplant. Entsprechend einem Vorschlag der EU-Kommission soll bei Unterschreitung eines Wertes von 0,03 mg/Kilogramm für jede PSM-Spur einer Dezertifizierung folgen. In diesem Fall müsste der biologisch wirtschaftende Landwirt Abwehransprüche gegen die konventionell wirtschaftenden Nachbarn geltend machen.