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Ein Jagdpächter klagte gegen ein Abschussverbot von Rebhühnern in Rheinland-Pfalz. Er argumentiert, dass das Abschussverbot eine Verletzung seines Jagdausübungsrechts darstelle und bekam Recht.

Verwaltungsgericht (VG)  Koblenz: Urt. v. 23.06.2015, Az. 1 K 1092/14.KO

Das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz hatte für die Jagdjahre 2014/15 bis einschließlich 2019/2020 ein Abschussverbot für Rebhühner verhängt. Dies geschah im Wege der Allgemeinverfügung. Begründet wurde diese Maßnahme überwiegend mit den Ergebnissen aus Untersuchungen der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Jahr 2013. Nach diesem Gutachten ist im Landkreis Meyern-Koblenz der Erhaltungszustand des Rebhuhns ungünstig bis unzureichend. Der Bestand sie bedroht.

Der Kläger ist Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdreviers in dem vom Abschussverbot betroffenen Landkreis. Er wendet sich gegen das Abschussverbot und trägt vor, ein vollständiges Verbot der Bejagung des Rebhuhns stelle eine Verletzung seines Jagdausübungsrechts dar. Das Abschussverbot sei ermessensfehlerhaft, weil ein einheitlich auf den gesamten Landkreis bezogenes undifferenziertes Abschussverbot die in den einzelnen Jagdbezirken vorhandenen Besatzdichten nicht berücksichtige. Dies gelte insbesondere für seinen Jagdbezirk, in dem ein ausreichender Besatz vorhanden sei. Im Hinblick darauf hätte das Land beispielsweise einen Höchstabschussplan als milderes Mittel in Erwägung ziehen müssen.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Pächters statt

Das VG Koblenz urteilte, die generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz  leide an einem Ermessensfehler. Denn die bis zum Ablauf des Jagdjahres 2019/2020 geltende Allgemeinverfügung sieht keine Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit für den Einzelfall vor. Dadurch belastet das Abschussverbot den Kläger als Inhaber eines Jagdausübungsrechts unzumutbar. Das Abschussverbot ist  daher, laut dem Urteil des VG Koblenz,  nicht mehr angemessen.

Das VG Koblenz argumentiert, es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Entwicklungen eintreten, die eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen notwendig machen. Dabei sei zu beachten, dass der Schutz bedrohter Wildarten nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des Landesjagdgesetzes stehe, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern. Eine solche Allgemeinverfügung müsse so beschaffen sein, dass sie vorausschauend der Veränderung solcher Verhältnisse Rechnung trage, die grundsätzlich möglich und bei Erlass erkennbar seien.