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Der Rücktritt von einem Hofübergabevertrag ist schwierig, aber nicht unmöglich. Nachfolgend erläutere ich Ihnen, in welchen Situationen eine Hofübergabe rückgängig gemacht werden kann.

Die lebzeitige Hofübergabe an die nächste Generation hat in der Landwirtschaft lange Tradition. Im Hofübergabevertrag verpflichtet sich der Übernehmer gegenüber dem Übergeber in der Regel mindestens zur Leistung von Unterhalt, zur Erbringung von Wart- und Pflegeleitungen und zur Verfügungstellung einer Wohnung, was dinglich mit einem Wohnrecht gesichert wird. Im Gegenzug erhält der Übernehmer den landwirtschaftlichen Betrieb als wirtschaftliche Lebensgrundlage und somit seine wirtschaftliche Selbständigkeit.

In einem Hofübergabevertrag wird häufig vereinbart, dass der Übergeber den Hof zurückfordern kann, wenn bestimmte Umstände oder Ereignisse eintreten. Solche Rücktritts- oder Rückforderungsrechte werden beispielsweise für den Fall vereinbart, dass der Übernehmer unverheiratet oder kinderlos stirbt, aber auch für den Fall der Überschuldung oder der Zwangsvollstreckung in Betriebsvermögen.

In der Regel soll es dem Übergeber nur dann möglich sein, die Hofübergabe rückgängig zu machen, wenn Umstände eintreten, die er selbst nicht beeinflussen kann. Nur selten gibt es Klauseln, die den Rücktritt vom Hofübergabevertrag bei Verletzung von Wohlverhaltenspflichten des Übernehmers vorsehen, wohl auch deshalb, weil Übernehmer sich mit solchen Klauseln selten einverstanden erklären.

Soweit der Hofübergabevertrag also keine Regelung für den Fall des Zerwürfnisses zwischen Übergeber und Übernehmer vorsieht, ist auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.

 

Möglichkeiten, eine Hofübergabe rückgängig zu machen

Wenn eine Schenkung vorliegt

Weist die Hofübergabe Schenkungselemente auf, so ist ein Widerruf wegen groben Undanks und schwerer Verfehlung möglich.

In der Regel erfolgt die Hofübergabe sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich. Entgeltlich ist die Hofübergabe, weil sich der Übernehmer im Gegenzug für den überlassenen Besitz dazu verpflichtet, Wohnung, Austrag und Ähnliches zu leisten. Der unentgeltliche Teil ergibt sich aus der Überlegung, dass der Wert des überlassenen Vermögens größer ist als der Wert der Verpflichtungen, die der Übernehmer eingeht.

Die erhaltene Gegenleistung (Wohnung, Austrag usw.) bleibt also wertmäßig hinter dem abgegebenen Landgut zurück. Die Differenz zwischen dem Wert des übergebenen Anwesens und dem Wert der im Gegenzug zu erbringenden Leistungen ist als Schenkung zu werten, da die Übergabe insofern unentgeltlich erfolgte.

Wichtig hierbei ist:

Überwiegt der Schenkungsanteil, sind die Regelungen der Schenkung auf Hofübergabeverträge anzuwenden. Dies muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden.

 

Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks oder schwerer Verfehlung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass sich der Schenkende, also der Übergeber, von der Schenkung lösen kann, wenn der Beschenkte, also der Übernehmer, ihm gegenüber eine schwere Verfehlung begeht oder sich grob undankbar verhält.

Dabei muss die Verfehlung von einigem Gewicht sein. Auch das Verhalten, aus dem sich der „grobe Undank“ entnehmen lässt, muss schwer wiegen. Eine Faustformel lässt sich nicht ermitteln. Hier kommt es immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an.

Will der Übergeber den Übergabevertrag rückgängig machen und den Widerruf der Schenkung erklären, dann muss er spätestens vor Gericht die Umstände, also die schwere Verfehlung und oder den groben Undank, nachweisen, beispielsweise durch Zeugen, die die Vorfälle bestätigen können.

Es ist daher unerlässlich, Maßnahmen wie den Widerruf wegen groben Undanks sorgfältig zu prüfen und vorzubereiten. Jüngst hat der BGH zum Rücktritt von Hofübergabeverträgen folgendes klargestellt:

Ein Rücktritt ist möglich, wenn der Übernehmer die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen in so erheblichem Maße verletzt hat, dass dem gegenüber etwaig eigene Pflichtverletzungen der Übergeber ohne wesentliche Bedeutung erscheinen und ihnen das Festhalten am Hofübergabevertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Hierzu sind ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen.“ (BGH, X ZR 13/98)

Der Übergeber muss also Umstände vortragen und nachweisen können, die es rechtfertigen anzunehmen, dass ein Festhalten am Übergabevertrag für ihn unzumutbar ist.

 

Widerruf der Schenkung wegen Bedürftigkeit des Übergebers

Eine weitere Möglichkeit, sich als Schenkender von dem Schenkungsversprechen zu lösen und damit die Hofübergabe rückgängig zu machen, ist dann gegeben, wenn der Schenker seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, er also bedürftig wird oder ist.

Da in der Regel eine Austrags- bzw. Unterhaltsleistung vereinbart ist, kommt der Widerruf allerdings nur dann in Betracht, wenn die Austragsleistung erheblich zu niedrig angesetzt ist, heißt: wenn der oder die Übergeber ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Soll die Hofübergabe mit diesem Argument rückgängig gemacht werden, wird der Übernehmer in der Regel versuchen, die Rückforderung abzuwenden, indem er sich bereit erklärt, den Austrag anzupassen. Ob er damit Erfolg hat, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab.

Häufigster Fall des Widerrufs ist nach wie vor der Fall des groben Undanks oder der schweren Verfehlung.

 

Wenn das Zusammenleben zum täglichen Kampf wird

Das Gesetz gibt dem Übergeber die Möglichkeit, vom Übernehmer Schadensersatz zu fordern, wenn dem Übergeber nicht zugemutet werden kann, weiter auf dem Anwesen zu verbleiben. Dies setzt  jedoch voraus, dass die Störung der persönlichen Verhältnisse überwiegend vom Übernehmer verursacht ist.

Gelingt es, dies nachzuweisen, kann der Übergeber vom Übernehmer die Kosten für den Umzug und Ersatz für die Kosten einer neuen Wohnung verlangen. Entscheidend ist, dass hier „nur“ nachgewiesen werden muss, dass das Verbleiben am Hof für den oder die Übergeber unzumutbar ist und dass dies überwiegend dem Übernehmer angelastet werden kann.

Sollte auch dies scheitern, gibt es die Möglichkeit, dauerhaft den Hof zu verlassen und vom Übernehmer dasjenige als Geldersatz zu fordern, was er sich durch den Wegzug erspart. Hier ist z. B. auch an die Kosten für Strom, Heizung und Telefon zu denken. Umstritten ist, ob auch der Vorteil ausgeglichen werden muss, den der Übernehmer dadurch erhält, dass die dingliche Belastung des Anwesens mit einem Wohnrecht wegfällt.

Im Fall des Generationskonflikts, bei dem sich die Parteien nicht mehr einigen können, entscheiden Gerichte über den Rücktritt vom Hofübergabevertrag. Sinnvoll ist, schon bei Abschluss eines Übergabevertrags Regelungen für „schlechte Zeiten“, beispielsweise für das persönliche Zerwürfnis, zu formulieren.

 

Mein Rat an Sie:

Grundsätzlich gilt: Planen Sie Ihre Hofübergabe rechtzeitig und sorgfältig. Gerne unterstützte ich Sie bei der Ausarbeitung des Hofübergabevertrags. Sollte es doch zu einem Zerwürfnis kommen, berate ich Sie gerne, welche Möglichkeiten eines Rücktritts in Ihrem Fall gegeben sind. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

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