Sie sind Miterbe eines landwirtschaftlichen Betriebs und wissen nicht, wie es weitergehen soll? Als Landwirt und Miterbe brauchen Sie rechtssichere Lösungen für die ungeplante Nachfolge. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen das Zuweisungsverfahren nach Grundstücksverkehrsgesetz die Lösung für Ihre schwierige Situation sein kann, wie es funktioniert, und wie Sie durch fachkundiges Vorgehen die Zukunft des Betriebs sicherstellen können.
In der Landwirtschaft stellt die ungeplante Betriebsnachfolge eine besondere Herausforderung dar. Ohne klare Regelung oder Anwendung eines Anerbenrechts wie der Höfeordnung tritt die gesetzliche Erbfolge ein – und damit fällt der Hof oft in die Erbengemeinschaft. Doch wie lässt sich verhindern, dass der landwirtschaftliche Betrieb unter mehreren Erben aufgeteilt wird? Hier kommt das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ins Spiel.
Die Voraussetzungen für das Zuweisungsverfahren
Das Zuweisungsverfahren beginnt mit dem Antrag eines Miterben. Doch nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb qualifiziert sich für dieses Verfahren. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Erbengemeinschaft muss durch gesetzliche Erbfolge entstanden sein
- Ein Testament oder eine ausdrückliche Ausschlussklausel des Erblassers darf nicht vorliegen
- Der Betrieb muss eine geeignete Hofstelle besitzen
- Die Ertragskraft muss ausreichen, um eine bäuerliche Familie zu unterhalten
Wichtig: Auch verpachtete Betriebe können zuweisungsfähig sein, solange sie als betriebsfähige Wirtschaftseinheit bestehen. Kleinst- und Nebenerwerbsbetriebe mit zu geringer Ertragskraft fallen hingegen nicht unter diese Regelung.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung einigen können oder wollen. Der Antrag eines Miterben dokumentiert in der Regel bereits diese fehlende Einigung.
Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts
Nachdem das Landwirtschaftsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen (das „Ob“) geprüft hat, entscheidet es über das „Wie“ der Zuweisung. Dabei orientiert es sich am tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers.
Der Umfang der Zuweisung umfasst alles, was zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist:
- Den Betrieb selbst inklusive Zubehör
- Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile
- Dingliche Nutzungsrechte oder ähnliche Rechte
Je nach betrieblichen Verhältnissen kann das Gericht den Betrieb auch in mehrere Teile aufteilen und diese an verschiedene Miterben übertragen.
Bei der Auswahl des Zuweisungsempfängers folgt das Gericht klaren Kriterien. Der Empfänger muss:
- bereit sein, den Betrieb in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen
- geeignet sein, den Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften (wirtschaftsfähig)
Ein praktisches Beispiel: Ein Abkömmling, der sein Leben bereits auf die Hofübernahme ausgerichtet und praktische Erfahrung auf dem Betrieb gesammelt hat, kann als besser geeignet gelten als ein Abkömmling mit landwirtschaftlicher Ausbildung, aber weniger betriebsspezifischer Erfahrung. Diese Wirtschaftsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung ist förderlich, jedoch nicht Voraussetzung.
Die rechtlichen Folgen für alle Beteiligten
Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung – oder zu einem in der Entscheidung festgelegten späteren Zeitpunkt – geht das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und Rechten auf den ausgewählten Miterben über.
Die weichenden Erben erhalten einen Abfindungsanspruch gemäß § 16 GrdstVG. Wichtig ist hierbei: Diese Abfindung bemisst sich am Ertragswert des Betriebes, nicht am höheren Verkehrswert. Diese Regelung zielt darauf ab, landwirtschaftliche Betriebe als wirtschaftliche Einheiten zu erhalten, ohne den Hoferben durch übermäßige Abfindungszahlungen zu überlasten.
Der Gesetzgeber hat jedoch auch einen Schutzmechanismus für die weichenden Erben eingebaut: Verkauft der Zuweisungsempfänger den Betrieb oder Teile davon innerhalb von 15 Jahren nach der Zuweisung, greift eine Vorteilsausgleichsregelung nach § 17 GrdstVG. Die weichenden Erben profitieren dann von der Wertsteigerung mit.
Fazit: Rechtssicherheit durch fachkundige Beratung
Das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bietet eine Lösung für die Zukunft landwirtschaftlicher Betriebe, die in einer Erbengemeinschaft gelandet sind. Sie sichert den Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe über Generationen hinweg, selbst wenn der Erblasser es versäumt hat, rechtzeitig vorzusorgen. Es verhindert eine Zersplitterung durch Teilung und ermöglicht einem geeigneten Erben die Weiterführung des Hofs.
Gleichzeitig bietet es durch die Abfindungsregelungen einen fairen Ausgleich für die weichenden Erben. Mit einer frühzeitigen und fachkundigen Beratung lässt sich dieses komplexe Verfahren erfolgreich gestalten und die Teilung des Hofs vermeiden.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um das Zuweisungsverfahren für Sie und Ihre Familie so reibungslos wie möglich zu gestalten. Nehmen Sie hierfür gern Kontakt zu uns auf.
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