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Sie möchten Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen, wissen aber nicht, wie Sie vorgehen sollen? Ich erkläre Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, erläutere den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch und helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Als Kind oder Ehefrau eines Verstorbenen steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn Sie nicht Erbe des Verstorbenen geworden sind. Erbe sind Sie, wenn der Verstorbene Sie durch eine letztwillige Verfügung, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag, zu seinem Erben bestimmt hat.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben und entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das bedeutet für Sie, dass Sie gegebenenfalls bei lebzeitiger Hofübergabe oder sonstigen Schenkungen noch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, sondern erst dann, wenn der Erblasser verstorben ist.

Bei Schenkungen, die das Vermögen des Erblassers schon zu Lebzeiten mindern, können Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten entstehen, wenn die Schenkung innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Todesfall des Erblassers erfolgte. Auch diese Ansprüche richten sich gegen den oder die Erben und nur in zweiter Linie gegen denjenigen, der das Geschenk erhalten hat.

Entscheidend ist, dass Pflichtteilsansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Das heißt, dass solche Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Entstehung und Kenntnisnahme des Anspruchsberechtigten verjähren. Sind solche Ansprüche einmal verjährt, kann der Anspruch dann nicht mehr durchgesetzt werden.

 

Wie setzen Sie nun Ihren Pflichtteilsanspruch durch?

Um den Pflichtteil geltend zu machen, müssen Sie den Betrag noch nicht beziffern. Es ist zunächst ausreichend, wenn Sie dem oder den Erben gegenüber erklären, dass Sie den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erblassers verlangen und den oder die Erben zur Erfüllung Ihres Anspruchs auffordern. Sinnvoll ist es, dies schriftlich zu tun und eine – nicht zu kurze – Frist zu setzen, in der Sie die Erfüllung erwarten. Im Falle des Fristablaufs tritt dann Verzug ein.

 

Weitergehende Ansprüche

Gegen den oder die Erben steht Ihnen zudem ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände zu.

 

Auskunftsanspruch

Sie selbst werden in den seltensten Fällen in der Lage sein, das Vermögen des Erblassers in Gänze zu erfassen und zu bewerten. Daher weist Ihnen das Gesetz einen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben über den Bestand des Nachlasses zu. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen Auskunft darüber zu erteilen, was dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehört hat.

In dieser Auflistung ist dann auch tatsächlich alles anzugeben, von Uhren über Gesellschaftsanteile bis hin zu Maschinen und Grundstücken. Auch Schenkungen, die innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen, müssen angegeben werden. Sie als Pflichtteilsberechtigter können fordern, dass das Nachlassverzeichnis, mit dem Ihr Auskunftsanspruch zu erfüllen ist, von einem Notar erstellt wird und dass der oder die Erben die Vollständigkeit und Richtigkeit des abgegebenen Verzeichnisses an Eidesstatt versichern.

Meinen Mandanten rate ich im Regelfall, von beiden Rechten Gebrauch zu machen, weil dies die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein inhaltlich richtiges und vollständiges Nachlassverzeichnis zu erhalten. Denn die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbewährt.

 

Wertermittlungsanspruch

Des Weiteren steht Ihnen ein Anspruch gegen den Erben auf Wertermittlung zu. Grundsätzlich umfasst der Nachlass das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das bedeutet, dass alles – z. B. Antiquitäten, Barvermögen, Grundstücke oder Beteiligungen an Gesellschaften – bewertet werden muss. Auch verschenkte Gegenstände sind hier miteinzurechnen, sofern sie innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurden. Bei dieser Zehn-Jahres-Frist gibt es diverse Ausnahmen, hier ist gegebenenfalls individuelle Rechtsberatung einzuholen.

Abgesehen von Bankkonten und Barvermögen, deren Wert feststeht, ist der Wert von Grundstücken, Photovoltaikanlagen und sonstigen Gegenständen nicht einfach einem Auszug zu entnehmen. In der Regel wird die Wertermittlung bei Maschinen, Grundstücken, PV-Anlagen oder vermieteten Wirtschaftsgebäuden durch einen Sachverständigen vorgenommen.

Hierbei ist zu beachten: Sie als Pflichtteilsberechtigter haben einen Anspruch gegen den Erben auf Wertermittlung, das bedeutet, dass der Erbe die Wertermittlung vornimmt oder vornehmen lässt. Fehler bei der Wertermittlung können Sie jedoch selbstverständlich rügen.

 

Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs

Sofern sich im Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb befindet, ist zudem fraglich, mit welchem Wert dieser in den Nachlass fällt. Der deutlich niedrigere Ertragswert ist immer dann anzusetzen, wenn:

  • dies im Testament angeordnet oder jedenfalls zu entnehmen ist, dass der Betrieb fortgeführt werden soll,
  • der Erbe, wäre er nicht Erbe geworden, zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen würde (also Ehegatte, Kind oder Eltern des Verstorbenen),
  • es sich um einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt,
  • die Fortführung durch den Übernehmer geplant und überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Ertragswert gilt dann für den Kernbereich des landwirtschaftlichen Betriebs, also für die Hofstelle, Wirtschaftsgebäude und landwirtschaftliche Grundstücke. Der Ertragswert gilt nicht für Bauland, PV-Anlagen oder sonstige Betriebsgebäude, die nicht mehr einem landwirtschaftlichen Zweck dienen, weil sie beispielsweise gewerblich vermietet sind.

Bei der Bewertung des Nachlasses sind selbstverständlich auch die Verbindlichkeiten des Erblassers (wertmindernd) zu berücksichtigen.

Ist der Wert des Nachlasses auf diese Weise ermittelt worden, ergibt sich die Höhe des Zahlungsanspruchs aus der Quote, die dem Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zusteht.

 

Als Rechtsanwältin empfehle ich Ihnen:

  • Fordern Sie die Erben schriftlich unter Fristsetzung zur Erfüllung Ihres Pflichtteilsanspruchs auf. Das ist wichtig wegen des Verzugseintritts und des dann entstehenden Zinsanspruchs.
  • Fordern Sie die Erben schriftlich unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses auf. Dabei können Sie auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar und die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses bestehen.
  • Liegt Ihnen ein Nachlassverzeichnis vor und stellen Sie fest, dass der Nachlass nicht überwiegend aus Barschaften und Bankguthaben bestehet, so fordern Sie den Erben auf, den Wert des Nachlasses zu ermitteln.

 

Benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung der einzelnen Schreiben? Haben Sie Bedenken gegen die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses oder das Ergebnis der Wertermittlung?

Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs – nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu mir auf.

Lesen Sie hier, welche Ansprüche Pflichtteilsberechtigte haben oder informieren Sie sich ganz allgemein über das Erbrecht in der Landwirtschaft.