Sie haben mehrere Kinder oder sind Teil einer Erbengemeinschaft und möchten Ihren landwirtschaftlichen Betrieb gerecht und steuerneutral aufteilen? Die Realteilung von Erbengemeinschaften ermöglicht, Teile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Kinder bzw. Miterben zu übertragen, ohne stille Reserven sofort versteuern zu müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten, welche Gestaltungsspielräume es gibt und welche steuerlichen Fallstricke Sie im Blick behalten sollten.
Geht das überhaupt?
Bei der Hofübergabe gilt grundsätzlich: Werden weniger als 90 % der Flächen auf den Übernehmer übertragen, liegt eine Betriebszerschlagung vor. Die Folge wäre, dass die stillen Reserven zu versteuern sind.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn die Betriebsflächen bereits zu Lebzeiten auf ein Gemeinschaftsunternehmen in Form einer Personengesellschaft übertragen werden. In Betracht kommen insbesondere GbR, OHG, KG, GmbH & Co. OHG/KG, stille Gesellschaft oder EWIV.
Wie wird die Realteilung praktisch umgesetzt?
Das Gemeinschaftsunternehmen kann sich aus den Übergebern und Übernehmern (Eltern und Kind) oder aus mehreren Kindern zusammensetzen. Entscheidend ist, dass die Flächen im Gemeinschaftsunternehmen zusammengeführt werden. Dadurch wird eine Zerschlagung des Betriebs vermieden.
Dieses Gemeinschaftsunternehmen kann anschließend durch eine Realteilung steuerneutral in einzelne Betriebe (Einzelunternehmen) aufgeteilt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Übernehmer 90 % der Flächen erhält. Die Aufteilung erfolgt vielmehr auf mehrere Mitunternehmer, ohne dass allein deswegen stille Reserven realisiert werden.
Voraussetzungen der Realteilung von Erbengemeinschaften
Eine Realteilung setzt voraus, dass zuvor bereits eine Mitunternehmerschaft bestanden hat. Mitunternehmer ist in der Regel, wer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und sowohl Mitunternehmerinitiative entfaltet als auch Mitunternehmerrisiko trägt.
Eine solche Mitunternehmerschaft kann auf zwei Wegen vorliegen:
- durch ein Gemeinschaftsunternehmen in Form einer Personengesellschaft oder
- in Gestalt einer Erbengemeinschaft.
In bestimmten Konstellationen ist eine Mitunternehmerschaft bei Erbengemeinschaften jedoch ausgeschlossen. Das gilt insbesondere dann,
- wenn die Landes-Höfeordnungen bzw. Landes-HöfeG zur Anwendung kommen,
- wenn durch Testament ein Alleinerbe bestimmt wurde oder
- wenn es sich um die Abfindung weichender Erben oder eine Flächenübertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses handelt.
Eine Realteilung erfordert zudem eine ausdrückliche Willenserklärung. Diese wird in einem Erbauseinandersetzungs- oder Realteilungsvertrag festgehalten. Sind Gegenstand der Erbauseinandersetzung bzw. Realteilung Grundstücke, Immobilien oder eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung.
Besteht eine Verpachtung des Betriebs oder von Teilflächen, ist die Verpachtung durch Vorlage der Pachtverträge nachzuweisen.
Echte und unechte Realteilung
Bei der Realteilung ist zu unterscheiden zwischen echter und unechter Realteilung:
- Echte Realteilung: Die Mitunternehmerschaft wird aufgelöst. Das bisherige Gemeinschaftsunternehmen hört auf zu bestehen und die Wirtschaftsgüter werden auf die einzelnen Mitunternehmer verteilt.
- Unechte Realteilung: Die Mitunternehmerschaft besteht fort. Mindestens ein Mitunternehmer scheidet jedoch unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus. In diesem Fall liegt eine unechte Realteilung vor.
Steuerliche Auswirkungen der Realteilung
Bei einer steuerneutralen Realteilung einer Mitunternehmerschaft nach § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG können der Betrieb, ein Teilbetrieb, einzelne Wirtschaftsgüter oder Sonderbetriebsvermögen in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übergehen.
Die Überführung vom Betriebsvermögen des Gemeinschaftsunternehmens in ein anderes Betriebsvermögen erfolgt nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten. Das bedeutet: Die stillen Reserven bleiben an dieser Stelle unversteuert.
Zu beachten ist jedoch eine dreijährige Sperrfrist, die ab der Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den entsprechenden Veranlagungszeitraum zu laufen beginnt. Wird ein übertragendes Wirtschaftsgut innerhalb dieser Sperrfrist veräußert oder entnommen, sind die stillen Reserven rückwirkend zu versteuern.
Seit 2020: Betriebsvermögensfiktion
Seit dem Jahr 2020 gilt bei der Übertragung oder Überführung von einzelnen Grundstücken gemäß § 14 Abs. 3 EStG Folgendes: Bei der Realteilung oder der ausschließlichen Überführung von Sonderbetriebsvermögen wird fingiert, dass sämtliche übertragenen oder überführten Grundstücke beim übernehmenden Mitunternehmer neues Betriebsvermögen werden.
Nicht erfasst sind hingegen die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen.
Die Betriebsvermögensfiktion greift unabhängig von der Größe der Fläche oder der Nutzung als Eigen- oder Pachtfläche. Voraussetzung ist lediglich, dass mindestens eine der übertragenen oder überführten Flächen der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und/oder Wirtschaftsgebäude.Durch die (Neu-)Begründung eines Betriebs aufgrund der Betriebsvermögensfiktion steht dem übernehmenden Verpächter das Verpächterwahlrecht zu.
Spitzenausgleich in der Erbauseinandersetzung
Im Rahmen einer Realteilung im Zuge der Erbauseinandersetzung kann es zu einem Spitzen- oder Wertausgleich kommen. Das ist der Fall, wenn ein Miterbe wertmäßig mehr erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht.
Das „Mehr“ gleicht der Miterbe dadurch aus, dass er an seine Miterben einen Spitzen- oder Wertausgleich zahlt. In der Höhe dieses Spitzenausgleichs liegt ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor.
Die Realteilung von Erbengemeinschaften eröffnet die Möglichkeit, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen auf mehrere Kinder oder Miterben zu verteilen, ohne stille Reserven sofort aufzudecken. Gleichzeitig sind zahlreiche Voraussetzungen und steuerliche Besonderheiten – insbesondere die Sperrfrist und die Betriebsvermögensfiktion – zu beachten.Wir unterstützen Sie gerne bei der Planung und Durchführung Ihrer Realteilung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie eine Hofübergabe mit mehreren Kindern oder Miterben gestalten möchten.
Hinweis: Das Headerbild ist KI-generiert und dient der Veranschaulichung.