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Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, so haftet ein Teilnehmer der gemeinsamen Aktion nicht für den anderen Teilnehmer, auch wenn dieser sich dabei schwer verletzt.

Der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage eines Landwirts auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, der bei Baumfällarbeiten aus 8 Metern Höhe gestürzt war.

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.09.2015, 11 U 141/14
Pressemitteilung 13/2015, vom 12.10.2015:

 

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Frühjahr 2011 verabredete sich der spätere Kläger und zwei weitere Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten. Sie hatten alle schon in der Vergangenheit Säge- und Fällarbeiten durchgeführt und gingen nach einem gemeinsamen, zuvor besprochenen Plan arbeitsteilig vor. Der Kläger hatte Motorsäge, Seile und andere Utensilien mitgebracht. Sein Bekannter, den er anschließend verklagte, hatte einen Hubwagen und einen Traktor geliehen.

Der Hubwagen wurde unter einer Linde positioniert und der Kläger auf der Hebebühne in Höhe der Baumkrone hochgefahren. Der Kläger befestigte an einem in der Krone der Linde befindlichen Ast ein Seil. Die beiden anderen Bekannten verlängerten das Ende des Seils, indem sie hieran weitere Seile knoteten. Das letzte Ende befestigten sie am Traktor. Der Beklagte befand sich im Traktor und hielt mit diesen die aneinandergeknoteten Seile auf Spannung.

Der Kläger begann nun, auf der ausgefahrenen Hebebühne mit der Motorsäge den Ast abzusägen, der Beklagte fuhr mit dem Traktor an. Als oder nachdem sich der Ast vom Baum löste, wurde der Kläger durch den Ast aus der Kanzel der Hebebühne geschleudert und stürzte aus etwa 8 m Höhe zu Boden, wobei er sich schwer verletzte. Bei diesem Vorgang riss eines der Seile kurz hinter dem Traktor. Die Verknotung der Seile selbst löste sich nicht. Der Kläger verklagte daraufhin seinen Bekannten, der im Traktor gesessen hatte, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 

Beklagter haftet nicht für Schäden bei gemeinsamen Baumfällarbeiten

Das OLG Schleswig entschied, der Beklagte haftet nicht für die Schäden, die der Kläger bei den gemeinsamen Baumfällarbeiten erlitten hat. Zwar handelte der Beklagte fahrlässig und hat durch sein Verhalten den Unfall mitverursacht. Der vorgesehene Ablauf, wonach der Kläger von der Bühne aus den Ast absägte und dieser dann im Fallen weggezogen wird, war extrem gefährlich und sorgfaltswidrig.

Dieser Plan war schon deshalb nicht gefahrlos umsetzbar, weil eine Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten fast ausgeschlossen war. Der Kläger hielt die Motorsäge und befand sich neben der Baumkrone, der Beklagte in einem Traktor mit laufendem Motor. Außerdem bestand offensichtlich die Gefahr, dass durch den Sturz oder Seitbewegungen des Astes der Kläger oder die Hebebühne getroffen würden.

Da jedoch eine gemeinsam geplante gefährliche Handlung vorlag, bei der der Beklagte sich an den Plan gehalten hatte, ist ihm der Schaden des Klägers nicht zuzurechnen. Der Kläger verletzt das aus dem Gebot von Treu und Glauben folgende Verbot des Selbstwiderspruches, wenn er die finanziellen Folgen seiner Körperverletzung teilweise auf den Beklagten abwälzen will, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben hat.

Der Kläger konnte aus seiner Position auf dem Hubwagen in rund 8 Metern Höhe die Gefährlichkeit der Situation deutlich besser erkennen als der Beklagte. Ihm musste die Fallhöhe bewusst sein, er hatte es in der Hand sich anzugurten und konnte die Größe und Position des Astes besser einschätzten. Dadurch dass er die Säge selbst geführt hat, hatte er allein es in der Hand, die gefährliche Arbeitsweise jederzeit zu beenden. Einen zusätzlichen Gefahrenkreis hat der Beklagte nicht dadurch geschaffen, dass er an dem Ast zog. Diese Arbeitsteilung entsprach vielmehr dem gemeinsamen Vorhaben der Parteien.

Die vom OLG dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für Baumfällarbeiten, sondern auch für alle anderen gefahrgeneigten Tätigkeiten, die durch Mehrere gemeinschaftlich ausgeführt werden.

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