089 22 36 150 mail@pfgc.de

Wer haftet für CC-Verstöße auf einem gepachteten Grundstück, wenn der Vorbewirtschafter gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen verstoßen hat? Anhand eines Beispiels erläutere ich Ihnen die Brisanz des Themas.

Der Landwirt, der im Mai eines jeden Jahres für eine bestimmte Fläche einen Mehrfachantrag auf Zuweisung von Direktzahlungen, flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen stellt, ist für die Einhaltung der damit einhergehenden Cross-Compliance-Verpflichtungen verantwortlich, und zwar im ganzen Kalenderjahr. Das gilt grundsätzlich auch für solche Flächen, die vor Antragstellung übernommen oder nach Antragstellung abgegeben wurden. Das bedeutet, dass der Antragsteller auch für solche CC-Verstöße haftet, die von ihm nicht begangen worden sind.

Ein Beispiel:

Landwirt Huber hatte vom Verpächter das Grundstück X in der Gemarkung G bis zum 30.04.2017 gepachtet. Nach Ende des Pachtverhältnisses am 30.04. wurde die Fläche vom Landwirt Meyer, der mit dem Verpächter ein neues Pachtverhältnis ab 01.05.2017 geschlossen hat, übernommen. Landwirt Meyer hat bereits einen Antrag auf Direktzahlungen sowie flächenbezogene Fördermaßnahmen für die übernommene Fläche gestellt.

Schon im Januar 2017 wurde durch eine Vor-Ort-Kontrolle der zuständigen Behörden festgestellt, dass Landwirt Huber, der die Fläche zu diesem Zeitpunkt noch bewirtschaftete, gegen die Vorschriften der GAB 1 verstoßen hatte. Huber hatte stickstoffhaltige Düngemittel auf dem teilweise schneebedeckten Acker ausgebracht. Dieser Sachverhalt ist durch Fotos und Zeugenbeweis belegt. Bei Rückgabe der Fläche an den Verpächter hatte Landwirt Huber den Sachverhalt jedoch nicht offenbart. In der Folge hatte der Verpächter dem neuen Pächter hiervon auch keine Mitteilung gemacht.

Im November 2017 erhielt Landwirt Meyer einen Beihilfebescheid, aus dem hervorging, dass das zuständige Amt für Landwirtschaft die beantragten Beihilfen nicht vollständig, sondern nur abzüglich einer bestimmten Kürzung ausbezahlen wollte. Auf seine Nachfrage hin erklärte das Amt für Landwirtschaft, dass die Kürzung auf einer Sanktion wegen der Januar-Maßnahme des Landwirts Huber beruhte. Wütend wendete sich Meyer an seinen Verpächter, dem der Sachverhalt völlig unbekannt und unerklärlich war.

Haftet der Nachfolger für die CC-Verstöße des Vorgängers?

Wie oben bereits erwähnt, ist der Landwirt, der Direktzahlungen, flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen in einem Kalenderjahr beantragt, für die Einhaltung der damit einhergehenden Verpflichtungen verantwortlich, und zwar für das ganze Kalenderjahr. Das gilt unabhängig davon, ob der Verstoß auf eigene Verfehlungen zurückgeht. Das bedeutet, dass sich der Antragsteller grundsätzlich die Sanktion für die CC-Verstöße des Vorbewirtschafters – zumindest gegenüber der öffentlichen Hand – gefallen lassen muss.

Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der verstoßende Vorbewirtschafter selbst im Jahr, in dem die Sanktionierung stattfinden soll, Förderanträge für andere Flächen gestellt hat. Die Sanktion für den begangenen Verstoß auf der nicht mehr bewirtschafteten Fläche muss dann bei ihm berücksichtigt werden. Sie wird von den Förderungen, die er für andere Flächen beantragt hat, abgezogen. Der „Übernehmer“ der Fläche, die vom Verstoß betroffen war, in unserem Beispielsfall Meyer, bleibt dann „sanktionsfrei“.

In aller Regel prüfen die Landwirtschaftsämter diese Voraussetzungen unabhängig von einem Hinweis. Sollte das Ergebnis der Prüfung nicht überzeugen, ist ein solcher aber durchaus angebracht.

Für den übernehmenden Landwirt ist es in der Regel nicht einfach, diese Voraussetzungen, also die Antragstellung des Verstoßenden, nachzuweisen und das Amt für Landwirtschaft zu einer Sanktionierung des Vorbewirtschafters zu „zwingen“. Dem übernehmenden Landwirt, in unserem Fall Landwirt Meyer, steht nämlich kein Auskunftsanspruch über etwaige Förderanträge des Vorbewirtschafters Huber zu. Aus anwaltlicher Sicht ist es daher sinnvoll, den durch die Sanktion beim Übernehmer entstandenen Schaden im Wege des Schadensersatzes beim Vorbewirtschafter oder Verpächter zu regressieren.

Wann liegt ein Wiederholungsverstoß vor?

In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, ob ein Folgeverstoß des Übernehmers als „Wiederholungsverstoß“ bewertet und entsprechend empfindlich sanktioniert werden kann. Wiederholungsverstöße liegen immer dann vor, wenn sich ein Verstoß gegen eine relevante Anforderung innerhalb von drei Kalenderjahren wiederholt. Die eigentlich festzusetzende Sanktion wird dann um den Faktor 3 erhöht.

Um bei unserem Beispiel zu bleiben, wäre dies der Fall, wenn Landwirt Meyer, der bereits im Kalenderjahr 2017 eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der GAB 1 (verursacht durch Huber) erhalten hatte, im Jahr 2018 selbst, quasi eigenhändig, gegen diese Vorschrift verstößt.

Die Verhängung einer Wiederholungssanktion setzt ein eigenes, dem Landwirt und Antragsteller zurechenbares und vorwerfbares Fehlverhalten voraus. Im Fall des Wiederholungsverstoßes liegt der Grund für die Sanktion in der wiederholten Nichtbeachtung einschlägiger Fördervorschriften. Dem Landwirt damit quasi ein unachtsamer „lascher“ Umgang mit eingegangenen Verpflichtungen vorgeworfen.

In unserem Beispiel wäre dies dem betroffenen Landwirt allerdings nicht vorzuwerfen, weil er auf die Betriebsführung des Vorbewirtschafters keinerlei Einfluss ausüben konnte. Die Wertung des eigenen Erstverstoßes als Wiederholungsverstoß im Zusammenhang mit dem Verstoß des Vorpächters verbietet sich daher.

Fazit

Der Antragsteller ist, zumindest gegenüber der öffentlichen Hand, für die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen im ganzen Kalenderjahr seiner Antragstellung verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob CC-Verstöße von einem Vor- oder Nachbewirtschafter begangen worden sind.

Dem Antragsteller bleiben jedoch zivilrechtliche Regressansprüche gegen Verpächter und Vorbewirtschafter hinsichtlich des Sanktionsbetrages. Ein eigener Erstverstoß kann in der Regel wegen des Verstoßes des Vorbewirtschafters nicht als Wiederholungsverstoß gewertet werden.

Mein Rat an Sie

Trifft Sie eine Sanktion für einen CC-Verstoß, den ein Vorbewirtschafter begangen hat, ist es sinnvoll, den Sachverhalt genau zu ermitteln, der Grundlage der Kürzung ist. Anschließend gilt es zu prüfen, ob bei Verpächter oder Vorbewirtschafter Schadensersatz geltend gemacht werden kann, oder ob das Amt für Landwirtschaft dazu zu bewegen ist, die Kürzung statt bei Ihnen als Antragsteller beim Verstoßenden einzufordern.

Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit ausführlich. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu mir auf.

Lesen Sie hierzu auch:

Die Vor-Ort-Kontrolle ist zeitraubend und unumgänglich. Nachfolgend erläutere ich Ihnen, wie Sie sich bei einer Kontrolle richtig verhalten.

Wann bereits geringe CC-Verstöße zu einer Sanktionierung führen und in welcher Höhe mit einer Prämienkürzung zu rechnen ist.

Das müssen Sie bei der Düngeverordnung beachten: Güllesperrfrist, Auflagen in roten Gebieten sowie Bestimmungen in der Nähe von Gewässern und vieles mehr.