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Warum es so wichtig ist, die Hofnachfolge rechtzeitig zu planen und Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen.

Wer seine Vermögensnachfolge zu Lebzeiten regeln möchte, hat dabei zunächst freie Hand. Er kann sein Vermögen oder auch Teile davon beliebig verschenken oder selbst verbrauchen. Der Landwirt hat außerdem die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lebzeiten zu behalten und in einem Testament festzulegen, wie es nach seinem Tode verteilt werden soll.

Doch welche Alternative der Erblasser auch wählt, nach seinem Tod kann Streit entstehen. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass Pflichtteilsberechtigte, also sehr nahe Verwandte, unabhängig vom Willen des Erblassers einen Mindestanteil an dem vom Erblasser hinterlassenen Vermögen erhalten sollen. Bei der Vermögensaufteilung übergangene oder zu wenig bedachte Kinder und Ehegatten können Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

 

Diese Personen sind Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich der Ehegatte (bzw. der eingetragene Lebenspartner) und die Abkömmlinge des Verstorbenen. Wenn beide nicht vorhanden sind, dann die Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben.

Wenn Pflichtteilsberechtigte nicht zu Erben eingesetzt werden, so steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte des Teils, den ein Pflichtteilsberechtigter erhalten würde, hätte der Erblasser keine Regelung für seine Vermögensnachfolge getroffen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei keinen Anspruch auf Erhalt eines bestimmten Gegenstands, sondern auf die Zahlung eines Geldbetrags aus dem Nachlass, der der Höhe seiner Pflichtteilsquote am Gesamtnachlass entspricht.

Dass über solche Ansprüche nicht selten Streit entsteht, liegt auf der Hand. Im Mittelpunkt solcher Auseinandersetzungen steht dann zumeist die Frage, welche Vermögenswerte dem Nachlass hinzugerechnet werden müssen und wie diese zu bewerten sind. Auch über eine mögliche Stundung des Zahlungsanspruchs der Pflichtteilsberechtigten zu Gunsten des Erben kann ausgiebig gestritten werden.

 

Planen Sie die Erbfolge rechtzeitig

Deshalb ist es für Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe  wichtig, die Erbfolge vorausschauend zu planen und dabei Pflichtteilsansprüche im Blick zu haben. Trifft der Erblasser keine Vorkehrungen, so fällt sein gesamtes Vermögen, inklusive des landwirtschaftlichen Anwesens, zu Verkehrswerten in den Nachlass. Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, so bilden seine gesetzlichen Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft.

Dabei kommt jedem Miterben ein Anteil entsprechend seiner Erbquote zu. Der gesamte Nachlass, also alle darin befindlichen Gegenstände, Forderungen (z. B. Pachtzins, Milchgeld usw.) gehört also allen Miterben gemeinsam. Der einzelne kann ohne die Zustimmung der anderen nicht über Gegenstände, die zum Nachlass gehören, verfügen. Eine solche Konstellation ist auf Dauer recht konfliktanfällig.

Hat der Erblasser per Testament einen Erben bestimmt, aber keine weiteren Anordnungen getroffen, so können andere Pflichtteilsberechtigte von dem benannten Erben die Ausbezahlung ihrer Pflichtteilsansprüche des Nachlasses fordern. Hohe Abfindungsleistungen können sich – gerade in Zeiten steigender Bodenpreise – durchaus existenzbedrohend auswirken.

Lesen Sie weiter: Pflichtteilsverzicht – diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie bei vorweggenommener Erbfolge – und informieren Sie sich, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen können.